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Förderverein Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V. Der Förderverein bemüht sich im Verbund mit verschiedenen Stiftungen und Fachleuten um den Erhalt, die Restaurierung und Erschließung der im Mittelalter gegründeten Bibliothek der Kirche St. Marien in Barth. Sie können diese Arbeit durch Geldspenden in beliebiger Höhe oder eine Buchpatenschaft unterstützen. Nehmen Sie gerne persönlich Kontakt mit uns auf info@barthbibliothek.de Prof. Dr.-Ing. Lüder Bach (1. Vorsitzender) Schilfstraße 5 90482 Nürnberg Tel.: +49 (0)911-542499 Spendenkonto Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Bankleitzahl: 269 513 11 Konto-Nummer: 161 083 464 Vorstand Prof. Dr.-Ing. Lüder Bach, Nürnberg/Prerow (1. Vorsitzender) Dr. Gerd Weinland, Bad Zwischenahn Altäbtissin Barbara Möhring, Wolfsburg/Kloster Isenhagen Prof. Ulrike Volkhardt, Hannover/Folkwang Universität der Künste Essen Weitere Gründungsmitglieder Äbtissin Dr. Sigrid Vierck, Kloster Walsrode/Leuphana Universität Lüneburg Christine Bach, Nürnberg/Prerow Ulrike Rodenwald, Koblenz Fachlicher Beirat Jochen Bepler, Direktor der Dombibliothek Hildesheim/Vorsitzender der Kommission zur Begutachtung der Altbestände (Verband kirchlich-wissenschaftlicher Bibliotheken der AKThB) Dr. Arnulf von Ulmann, Leiter des Instituts für Kunsttechnik und Konservierung des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg Prof. Dr. Susanne Rode-Breymann, Präsidentin der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover/Direktorin Forschungsinstitut Musik und Gender Dr. Falk Eisermann, Referatsleiter Inkunabeln/Wiegendrucke Staatsbibliothek Berlin/Greifswald Dr. Hans-Walter Stork , Leiter der Handschriftensammlung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Dr. Christian Heitzmann, Leiter der Handschriftensammlung der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel Dr. Gerd Albrecht, Direktor Vineta Museum Barth Christian Pietsch, Referat Öffentlichkeistarbeit, Klosterkammer Hannover Axel Attula, Kloster Ribnitz und Stadtgeschichtliche Sammlung Die Erforschung der Musikalien erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut Musik und Gender der Hochschule für Musik und Theater Hannover (Prof. Dr. Susanne Rode-Breymann) unter der Leitung von Prof. Ulrike Volkhardt und Altäbtissin Barbara Möhring. Weitere Forschungen auf anderen Fachgebieten werden durch Prof. Dr.-Ing. Lüder Bach koordiniert.
Kirchenbibliothek Barth: Konzeptionelle Überlegungen Satzung Satzung des Fördervereins Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V. § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V. (2) Er hat den Sitz in Bad Zwischenahn. (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (2) Zweck des Vereins sind die Unterstützung bei der Erfassung, dem Erhalt und der Restaurierung sowie bei der wissenschaftlichen Erschließung der Bibliothek der Stadtkirche St. Marien Barth. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von Spenden zur Restaurierung von Büchern (auch Buchpatenschaften) und durch Beiträge zur Finanzierung von Ausstellungen und anderer öffentlicher Vermittlung der Bestände. § 3 Selbstlosigkeit Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. § 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. § 7a Fachlicher Beirat Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ¾ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, f) Mitgliedsbeiträge, g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Marien Barth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Barth, den 20. April 2010 |