Förderverein Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V.

Der Förderverein bemüht sich im Verbund mit verschiedenen Stiftungen und Fachleuten um den Erhalt, die Restaurierung und Erschließung der im Mittelalter gegründeten Bibliothek der Kirche St. Marien in Barth. Sie können diese Arbeit durch Geldspenden in beliebiger Höhe oder eine Buchpatenschaft unterstützen.
Nehmen Sie gerne persönlich Kontakt mit uns auf
info@barthbibliothek.de

Prof. Dr.-Ing. Lüder Bach (1. Vorsitzender)
Schilfstraße 5
90482 Nürnberg
Tel.: +49 (0)911-542499


Spendenkonto
Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
Bankleitzahl: 269 513 11
Konto-Nummer: 161 083 464


Vorstand
Prof. Dr.-Ing. Lüder Bach, Nürnberg/Prerow (1. Vorsitzender)
Dr. Gerd Weinland, Bad Zwischenahn
Altäbtissin Barbara Möhring, Wolfsburg/Kloster Isenhagen
Prof. Ulrike Volkhardt, Hannover/Folkwang Universität der Künste Essen

Weitere Gründungsmitglieder
Äbtissin Dr. Sigrid Vierck, Kloster Walsrode/Leuphana Universität Lüneburg
Christine Bach, Nürnberg/Prerow
Ulrike Rodenwald, Koblenz


Fachlicher Beirat
Jochen Bepler, Direktor der Dombibliothek Hildesheim/Vorsitzender der Kommission zur Begutachtung der Altbestände (Verband kirchlich-wissenschaftlicher Bibliotheken der AKThB)
Dr. Arnulf von Ulmann, Leiter des Instituts für Kunsttechnik und Konservierung des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg
Prof. Dr. Susanne Rode-Breymann, Präsidentin der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover/Direktorin Forschungsinstitut Musik und Gender
Dr. Falk Eisermann, Referatsleiter Inkunabeln/Wiegendrucke Staatsbibliothek Berlin/Greifswald
Dr. Hans-Walter Stork , Leiter der Handschriftensammlung der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg
Dr. Christian Heitzmann, Leiter der Handschriftensammlung der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
Dr. Gerd Albrecht, Direktor Vineta Museum Barth
Christian Pietsch, Referat Öffentlichkeistarbeit, Klosterkammer Hannover
Axel Attula, Kloster Ribnitz und Stadtgeschichtliche Sammlung

Die Erforschung der Musikalien erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut Musik und Gender der Hochschule für Musik und Theater Hannover (Prof. Dr. Susanne Rode-Breymann) unter der Leitung von Prof. Ulrike Volkhardt und Altäbtissin Barbara Möhring. Weitere Forschungen auf anderen Fachgebieten werden durch Prof. Dr.-Ing. Lüder Bach koordiniert.

Kirchenbibliothek Barth: Konzeptionelle Überlegungen

Gemeinsame Altbestandskommission kirchlicher Bibliotheken:
Jochen Bepler (Direktor Dombibliothek Hildesheim)

Barther Kirchenschatz

Gespräch der Wissenschaften

Angesichts einer projektorientierten Wissenschaftsförderung und angesichts zunehmender Einschränkung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche soll die historische Bibliothek bei der Kirche von Barth zum Kern und Ausgangspunkt regelmäßiger wissenschaftlicher Arbeitsgespräche zu kulturhistorischen Themenbereichen genommen werden. Besonderheit dieser Gespräche ist ihre Interdisziplinarität und die Tatsache, dass zum jeweiligen Thema stets auch ein kirchlicher bzw. theologischer Standpunkt abgefragt wird.

Buchtechnische Voraussetzungen
Im bisherigen Raum müssen zunächst relative und absolute Luftfeuchtigkeit, mit einem entsprechenden Fühler auch innerhalb der Buchblöcke, gemessen werden. Sofern eine Trocknung der Bestände erforderlich ist, kann sie naturgemäß nicht in den Räumen der Kirche erfolgen. Voraussetzung jeder weiteren Bearbeitung ist danach eine Trockenreinigung der Bestände, die mit einer Einschätzung des Schadensumfangs einher gehen kann. Den Maßstab für eine Instandsetzung gibt dabei nicht die restauratorische Wiederherstellung der Bücher sondern die konservatorische Sicherstellung einer Benutzung im historisch gewordenen Zustand.

Bibliothekarische Zielsetzung
Einer Reinigung der Bestände folgt ihre Katalogisierung. Diese Bearbeitung der Bände kann durch eine Fachkraft innerhalb von 18 Monaten vor Ort oder, dann einschließlich des Transportes der Bücher, als Fremdleistung einer wissenschaftlichen Bibliothek oder einer Firma geschehen. Eine Kurzverzeichnung erscheint dabei nicht sinnvoll; im Rahmen von Altbeständen entscheidet die eindeutige Identifikation des jeweiligen Exemplars, für die Angaben zu Verfasser, Titel und Erscheinungsort und –jahr nicht ausreichen. Jede Kurzverzeichnung muss daher dazu führen, dass die Bände ein zweites Mal in die Hand genommen werden müssen. Die Verzeichnung sollte sofort regelgerecht in den regionalen Verbund erfolgen als Voraussetzung einer internationalen Kenntnisnahme der Bestände über das Internet. Grundlagen einer Systematik sind gelegt. Sie sollten in wenigen Fächern grob nach den klassischen Einteilungen von spätmittelalterlichen Kirchen- und Klosterbibliotheken fortgeführt werden. Als Signaturensystem empfiehlt sich eine Verbindung von Regalsignaturen und Nummerus currens, das ein neuerliches Bekleben der Buchrücken für die Auffindbarkeit der Bände überflüssig macht. Die Bibliothek wird nicht mit aktueller wissenschaftlicher Literatur ergänzt, vielmehr behutsam durch gelegentliche antiquarische Erwerbungen zur regionalen Buch- und Theologiekultur museal weitergeführt.

Regionale Dienstleistung
Zur Sicherung und wissenschaftlichen wie repräsentativen Nutzung kirchlichen Buchbesitzes der Region empfiehlt es sich, die Altbestände möglichst auch umliegender Gemeinden einzubeziehen. Dies garantiert den optimalen Nutzen der zur Sicherung erforderlichen Kosten. Die Zeitgrenze wäre bei ca. 1800 zu ziehen, um für die weitere Buchpflege die Problematik des sauren Papiers auszuschließen. Wenn eine nachhaltige Provenienzverzeichnung im Rahmen der Katalogisierung sichergestellt ist, vereinfacht eine Eigentumsübertragung die konservatorische Betreuung der Bestände; ansonsten greifen Depositalregelungen, die dann auch eine bleibende finanzielle Mitverantwortung der Eigentümer enthalten sollten.

Räumliche Perspektive
Genutzt werden soll der bisherige, konservatorisch zu sanierende Bibliotheksraum einschließlich des unmittelbaren Vorraums. Beide Räume sind durch Glastüren Bewegungsmelder und eine zentral abzuspeichernde Kameraüberwachung gesichert. Ziel baulicher Maßnahmen ist es im bisherigen Raum eine historisch anklingende Bibliothekssituation zu rekonstruieren. Diese Raumsituation wird in den Vorraum fortgeführt, hier aber ergänzt durch Präsentationsflächen innerhalb der Regale oder durch bewegliche Pultvitrinen. Im eigentlichen Bibliotheksraum erfolgt ein Einbau ausschließlich von hölzernen Wandregalen bis zur nach der Bestandsgröße erforderlichen Höhe, mit Führungsstangen auf halber Höhe, um eine Holzleiter anzulegen und einzuhängen. Auch eine schmale, umlaufende, hölzerne Galerie ist denkbar. Die Regalböden müssen hochpoliert und vollkommen glatt sein. Die Rückwand benötigt einen verkleideten Abstand von der Mauerwand. Die Regale werden mit verschließbaren Glastüren versehen und zwangsentlüftet. Zur weiteren Ausstattung gehört ein Holztisch, nicht unter 2 x 1m, zur Schonung der Einbände möglichst mit Leder- oder zumindest Linoleum- Einlage, dazu ein Holzstuhl mit Armlehnen. Möglichst aus der Region wäre ein Standglobus mit einem Durchmesser von ca 80 – 100 cm wünschenswert. Ein kleiner alphabetischer und ein sachlicher (nach Schlagwort und/oder systematisch geordneter) Zettelkatalog als Papier-Ausdruck der EDVKatalogisierung gewährleistet die Benutzung vor Ort, auch wenn der Bestand über EDV recherchierbar ist. Ein Computer sollte das Ensemble nicht unterbrechen. Der Raum bleibt geschlossen und ist nur im Rahmen von (regelmäßigen) Führungen zugänglich. Für den ausnahmsweisen Fall von Benutzung ist w-lan, ein Telefon und eine Kameraüberwachung diskret eingebaut. Der jeweilige Benutzer wird im Raum eingeschlossen, um keine Aufsichtskraft zu binden. Insgesamt ist kein zusätzliches Personal nötig.

Barther Gespräch der Wissenschaften
Im Abstand von 3 bis 5 Jahren finden „Barther Gespräche“ statt. Sie bestehen aus einer öffentlich zugänglichen Tagung mit Teilnahmegebühr, einer Publikation und einer Ausstellung aus Objekten von Bibliothek und anderem Kirchenbesitz. Für die Bereitstellung von Übernachtungs- und Tagungsräumlichkeiten liegt die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gewerbe für Sonderkonditionen und dem Bibelzentrum als Tagungsort nahe. Zunächst nach den Schwerpunkten der Bibliothek und der historischen Sammlung richtet sich das Tagungsprogramm. Denkbar sind Themen zur Aufklärungstheologie, zur Musik- oder Kunstwissenschaft, der historischen Landeskunde oder der Buch- und Bibliotheksgeschichte. In jedem Fall sollte bei jedem Thema die Fachtheologie „ins Gespräch“ einbezogen werden und einen Beitrag leisten. Teil jeder Tagung sollte auch mindestens ein öffentlicher Abendvortrag möglichst in der Kirche sein, der geeignet erscheint, ein kulturell interessiertes lokales Publikum zu erreichen. Zur Vorbereitung des jeweiligen Themas sollte ein Etat zur Verfügung stehen. Der Etat sollte übertragbar sein, um den Erwerb insbesondere antiquarischer Literatur zu ermöglichen. Der Verein beruft einen ehrenamtlichen wissenschaftlichen Beirat, der, beispielsweise auf Anregung eines/r Fachwissenschaftlers/in, das Thema festlegt. Der/die verantwortliche Wissenschaftler/in bestimmt im Einvernehmen mit dem Beirat Referenten/innen, Bearbeiter/innen und Zeitplan. Träger und Geschäftsführer der Veranstaltung ist der Verein in Zusammenarbeit mit dem/r jeweiligen Tagungsleiter/in, der/die auch gehalten ist bei der Mitteleinwerbung beizustehen. Außer Drittmitteln zu den Veranstaltungen sind regelmäßige Zuschüsse der Stadt und der Kirche vorzusehen. Die „Gespräche“ werden als Projekte gefahren, d.h. Projektstellen für Hilfskräfte und Assistenz des/r Tagungsleiters/in. Nachhaltigkeit der Veranstaltung sollte durch die Publikation der Tagungsbeiträge in einer eigenen Schriftenreihe, ergänzt durch zugehörige Ausstellungskataloge aus der historischen Sammlung erreicht werden. Zugleich dienen die gedruckten Materialien zur allmählichen Erschließung des Kirchenschatzes. Das Programm und der Ertrag der Veranstaltungen werden im Internet auf der Website des Vereins präsentiert.

1. 6. 2010
Gemeinsame Altbestandskommission kirchlicher Bibliotheken: Jochen Bepler


Satzung

Satzung des Fördervereins Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V.
(2) Er hat den Sitz in Bad Zwischenahn.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(2) Zweck des Vereins sind die Unterstützung bei der Erfassung, dem Erhalt und der Restaurierung sowie bei der wissenschaftlichen Erschließung der Bibliothek der Stadtkirche St. Marien Barth. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von Spenden zur Restaurierung von Büchern (auch Buchpatenschaften) und durch Beiträge zur Finanzierung von Ausstellungen und anderer öffentlicher Vermittlung der Bestände.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer).
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.


§ 7a Fachlicher Beirat
Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen.


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ¾ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Marien Barth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Barth, den 20. April 2010