Förderverein

Der Förderverein bemüht sich im Verbund mit verschiedenen Stiftungen und Fachleuten um den Erhalt, die Restaurierung und Erschließung der im Mittelalter gegründeten Bibliothek der Kirche St. Marien in Barth. Er veranstaltet alle zwei Jahre die Barther Gespräche, interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeitsgespräche zu kulturhistorischen Themen unter Berücksichtigung kirchlicher bzw. theologischer Standpunkte.

Vorstand
Dr. Varvara Disdorn-Liesen
Dr. Gerd Albrecht, Direktor Vineta Museum Barth
Hiltrud Uphues
Erich Kaufhold

Gründungsmitglieder
Prof. Ulrike Volkhardt, Folkwang Universität der Künste Essen
Äbtissin i.R. Barbara Möhring, Kloster Isenhagen
Christine Bach
Prof. Dr. Lüder Bach
Ulrike Rodenwald
Dr. Sigrid Vierck, Äbtissin Kloster Walsrode/Leuphana Universität Lüneburg
Dr. Gerd Weinland

Fachlicher Beirat
Dr. Falk Eisermann, Referatsleiter Inkunabeln/Wiegendrucke Staatsbibliothek Berlin/Greifswald
Dr. Christian Heitzmann, Leiter der Handschriftensammlung der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
Prof. Robert Zepf, Direktor Universitätsbibliothek Hamburg
Dr. Joachim Stüben, Direktor Bibliothek- und Medienzentrum der Nordkirche (Hamburg)
Axel Attula, Kloster Ribnitz und Stadtgeschichtliche Sammlung
Jochen Bepler, Dombibliothek Hildesheim/Vorsitzender der Kommission zur Begutachtung der Altbestände (Verband kirchlich-wissenschaftlicher Bibliotheken der AKThB) ()
Prof. Dr. Hans-Walter Stork, Leiter der Erzbischöflichen Akademischen Bibliothek in Paderborn
Prof. Dr. Susanne Rode-Breymann, Präsidentin der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover / Direktorin Forschungsinstitut Musik und Gender
Christian Pietsch, ehem. Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit / Kunsthistoriker Klosterkammer Hannover
Dr. Arnulf von Ulmann, ehem. Leiter des Instituts für Kunsttechnik und Konservierung des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg

Satzung

Satzung des Fördervereins Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V.“
(2) Der Verein hat den Sitz in 18356 Barth, Papenstr. 7.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Beschaffung von Mitteln für die Erfassung, den Erhalt und die Restaurierung sowie die wissenschaftliche Erschließung der Bibliothek der Stadtkirche St. Marien Barth,
• die Durchführung von Ausstellungen zur Präsentation der Kulturgeschichte der regionalen Kulturlandschaft,
• die öffentliche Vermittlung der Buchbestände durch Bildungsangebote für Jugendliche und Erwachsene zur Sensibilisierung für die Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes,
• die Pflege und Nutzung der Kirchenbibliothek, die Teil der Barther St. Marienkirche ist und somit zu einem sakralem Bauwerk von überregionaler Bedeutung gehört,
• die Kontaktaufnahme mit Institutionen, Verbänden und Behörden auf Kreis-, Bundes- und internationaler Ebene sowie die Vertretung der Vereinsinteressen bei diesen Stellen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(2) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern (1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Die Einladung erfolgt per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7a Fachlicher Beirat
Der Vorstand kann einen fachlichen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Die Einladung erfolgt per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Marien Barth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Barth, den 30.01.2017


Copyright: Förderverein Kirchenbibliothek St. Marien Barth e.V.